Erneuerbare Energien: Baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen

0

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel 2023/24 die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Bereich Landwirtschaft zusammengestellt. Eine besonders bedeutende Änderung betrifft die GAP-Förderung. Der überarbeitete GAP-Strategieplan für den Zeitraum von 2023 bis 2027 wurde von der EU-Kommission genehmigt und umfasst insgesamt 147 Änderungen. Diese treten ab dem Antragsjahr 2024 in Kraft und beinhalten redaktionelle und technische Korrekturen sowie gezielte Verbesserungen bei einzelnen Fördermaßnahmen, insbesondere den Ökoregelungen in der 1. Säule und den Länderprogrammen der 2. Säule.

Neue Förderbedingungen: Ökolandbau auf stillgelegten Flächen wird gefördert

Der DBV hat die zuständigen Behörden der Länder aufgefordert, die Landwirte frühzeitig und umfassend über die geänderten Förderbedingungen in der 2. Säule zu informieren. Ab 2024 werden bei den länderspezifischen Programmen zur Förderung des Ökolandbaus auch diejenigen Flächen förderfähig sein, die von Ökolandbaubetrieben im Zuge der Konditionalität stillgelegt werden müssen. Diese Änderung betrifft 4% der Flächen nach GLÖZ 8. Der DBV fordert eine präzise Umsetzung dieser positiven Änderung des GAP-Strategieplans in der Förderpraxis.

Neue Förderbedingungen: Prämiensteigerungen bei ökologischen Maßnahmen ab 2024

Ab 2024 werden die bundesweit einheitlich umzusetzenden Ökoregelungen gemäß dem genehmigten GAP-Strategieplan angepasst. Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Prämienerhöhungen. Die Prämie für Blühstreifen und -flächen wird von bisherigen Betrag auf 200 Euro pro Hektar angehoben. Beim Anbau vielfältiger Kulturen erhalten Landwirte zukünftig eine Prämie von 60 Euro pro Hektar. Des Weiteren wird die Beibehaltung von Agroforstflächen mit 200 Euro pro Hektar gefördert. Zusätzlich gibt es Prämien für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz in Acker- und Dauerkulturen (150 Euro pro Hektar) sowie für Ackerfutterflächen (50 Euro pro Hektar).

DBV fordert wirksamere Maßnahmen: Ökoförderung noch nicht ausreichend attraktiv

Der Deutsche Bauernverband (DBV) kritisiert die Prämienerhöhungen und Nachbesserungen bei den Ökoregelungen als unzureichend. Aus Sicht des DBV wird dadurch keine deutliche Steigerung der Teilnahmebereitschaft der Landwirte erreicht und das Budget für die Ökoregelungen im Jahr 2024 wird nicht vollständig ausgeschöpft. Insbesondere Betriebe mit Dauergrünland, Tierhaltung sowie Gemüse-, Obst- und Weinbau fühlen sich benachteiligt. Viele Fördersätze und einzelne Maßnahmenkriterien werden als unattraktiv angesehen. Der DBV fordert daher von EU, Bund und Ländern weitere Anpassungen und praxistaugliche Vereinfachungen der Kriterien zur Förderung.

Tierhaltung: Erklärung zur Sauenhaltung und neue Regelungen für Kälber

Zum Jahreswechsel 2023/24 gibt es auch in der Tierhaltung wichtige Veränderungen. Betriebe, die Sauen halten, müssen bis zum 09.02.2024 eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung beim zuständigen Veterinäramt abgeben, um die Übergangsfrist für die Haltung im Deckzentrum nutzen zu können. Ab dem 01.01.2024 ist es erst ab dem 13. Bebrütungstag erlaubt, das Geschlecht eines Eis zu bestimmen. Frühere Regelungen, die eine Geschlechtsbestimmung bis zum 7. Tag erlaubten, entfallen. Ab dem 09.02.2024 ist die Verwendung von Betonspalten für Kälber verboten. Kälber müssen von 15 Tagen bis zum sechsten Lebensmonat Zugang zu einem trockenen und weichen Liegebereich haben.

Mehr Flexibilität für Biogasanlagen durch baurechtliche Änderungen

Im Bereich erneuerbarer Energien gibt es neue baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich. Diese Erleichterungen sollen die Weiterentwicklung von Biogasanlagen fördern und gelten bis Ende 2028. Eine wichtige Änderung betrifft die Erhöhung des Anteils von Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben, der in Biogasanlagen eingesetzt werden darf. Unter bestimmten Bedingungen können Biogasanlagen nun mehr als 49 Prozent dieser Biomasse nutzen, sofern sie als Reststoff im Herkunftsbetrieb anfällt und der Betrieb weniger als 50 km von der Biogasanlage entfernt ist. Des Weiteren können im Außenbereich Biogasaufbereitungsanlagen errichtet werden, die das Gas mehrerer benachbarter Biogasanlagen bündeln.

Alterssicherungsbeiträge für Landwirte steigen zum Jahresbeginn 2024

Zum Jahresbeginn 2024 steigen die monatlichen Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). In den alten Bundesländern beträgt der Beitrag nun 301 Euro, während es in den neuen Bundesländern zunächst 297 Euro sind. Ab dem 01.07.2024 erhöhen sich die Beiträge auch in den neuen Bundesländern auf 301 Euro. Entsprechend steigt der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss liegt ganzjährig bei 181 Euro in den alten Bundesländern und ab dem 01.07.2024 ebenfalls in den neuen Bundesländern. Auch die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente wird angehoben. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 1.555,40 Euro.

Mindestlohn steigt auf 12,41 Euro: Verbesserung für Arbeitnehmer

Ab dem 01.01.2024 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein. Für Beschäftigungen im Übergangsbereich liegt die Entgeltgrenze zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro.

Neue Mindestausbildungsvergütung und angepasste Sachbezugswerte ab 2024

Zum Jahresbeginn 2024 werden die Mindestausbildungsvergütungen erhöht. Im ersten Ausbildungsjahr steigt der Betrag auf 649 Euro, im zweiten Jahr auf 766 Euro und im dritten Jahr auf 876 Euro. Gleichzeitig werden die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung angepasst. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung erhöht sich auf 313 Euro pro Monat. Die Werte für eine Unterkunft steigen auf 278 Euro bzw. 236,30 Euro, wenn die Auszubildenden im Haushalt des Arbeitgebers wohnen.

Anstieg des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2024

Zum Jahresbeginn 2024 gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung nur eine geringfügige Änderung der Beitragssätze. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 3,4 Prozent, 2,6 Prozent bzw. 18,6 Prozent. Diese Anpassungen sollen die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme sicherstellen und eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleisten.

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2023/24 eröffnen sich sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Beschäftigten in der Branche neue Möglichkeiten. Die Anpassungen bieten Landwirten die Chance, ihre Betriebe effizienter zu gestalten und nachhaltige Praktiken zu fördern. Allerdings sind weitere Anpassungen und Verbesserungen notwendig, um den spezifischen Bedürfnissen der Landwirte und der Tierhaltung gerecht zu werden und eine nachhaltige Entwicklung in der Branche zu unterstützen.

Lassen Sie eine Antwort hier