Gericht lehnt Argument der Hauptbezugsperson für Hund ab

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In einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) hat das Landgericht Frankenthal festgestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das sogenannte „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Konkret ging es in diesem Fall um einen Labradorrüden, den die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung erworben hatten. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem Partner, während der andere Partner auf einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Tier pochte.

Landgericht Frankenthal: Umgangsrecht für gemeinsamen Hund nach Trennung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben, da er als Hauptbezugsperson angesehen wurde. Das Gericht widersprach dieser Ansicht und betonte, dass der Hund als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet wird. Beide Miteigentümer haben das Recht, am Hund teilzuhaben und können eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren, um das Tierwohl zu gewährleisten.

Rechtskräftiges Urteil: Abwechselnde Hundebetreuung erlaubt

Eine Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil endgültig ist.

Hund nach Trennung: Umgangsrecht für beide Miteigentümer möglich

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal hat klargestellt, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Das Gericht betrachtet das Tier als gemeinschaftliches Eigentum, wodurch beiden Miteigentümern das Recht zusteht, an diesem Eigentum teilzuhaben. Es besteht keine Verpflichtung, den Hund einem der beiden Partner zuzuweisen.

Miteigentümer vereinbaren Regelung für Hund nach Trennung

Um Konflikte zu vermeiden und das Wohlergehen des Hundes zu gewährleisten, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ treffen. Eine mögliche Lösung könnte sein, dass sich die Partner im zweiwöchigen Wechsel um den Hund kümmern. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Partner weiterhin am Leben des Hundes teilhaben können und das Tier nicht einseitig belastet wird.

Keine Gefährdung des Hundewohls durch Wechselmodell – Urteil

Das Gericht hat unterstrichen, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keine Beeinträchtigung des Tierwohls darstellt. Hunde sind soziale Tiere und können sich problemlos an unterschiedliche Bezugspersonen gewöhnen. Solange die Grundbedürfnisse des Hundes wie Fütterung, Bewegung und Zuwendung erfüllt werden, spricht nichts gegen eine abwechselnde Betreuung durch beide Miteigentümer.

Umgangsrecht für Haustiere: Gericht entscheidet zugunsten der Ex-Partner

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein bedeutender Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin aktiv am Leben des Tieres teilzunehmen und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes gewährleistet ist. Durch die Einführung einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ wird eine faire und gerechte Lösung geschaffen, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses bahnbrechende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.

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