Immer wieder kommt es zu Problemen zwischen Nachbarn wegen über die Grundstücksgrenze ragenden Ästen, unter dem Zaun durchwachsenden Wurzeln oder wegen des Laubs von Nachbars Bäumen im eigenen Garten. Aber auch wegen Gartenhäusern, Garagen und anderen Anbauten die tatsächlich oder vermeintlich zu dicht an der Grundstücksgrenze errichtet wurden, gibt es immer wieder Streit.
Dabei kann dieser ziemlich einfach vermieden werden, wenn man sich an die im jeweiligen Bundesland gültigen Gesetze hält und noch viel besser, im Vorfeld mit dem Nachbarn das Gespräch sucht und bauliche Maßnahmen abklärt. Auch das städtische Bauamt kann im Rahmen der so genannten Bauvoranfrage die Frage der Rechtmäßigkeit der geplanten Bauvorhaben prüfen.
Wie verhält es ich mit Hecken und anderer Bepflanzung an der Grenze zum Nachbarn?
Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Gesetzgebungen. Grundsätzlich kann man sagen, dass je näher man der Grenze zum Nachbarn kommt, die Bepflanzung um so niedriger ausfallen sollte. Wer also hochwachsende Bäume direkt an die Grundstücksgrenze setzt, könnte in der Zukunft Probleme bekommen.
Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich. In einigen Bundesländer ist explizit festgelegt welche Pflanzen in welchem Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Andere Bundesländer begrenzen die Höhe der Bepflanzung in bestimmten Abständen zum Nachbargrundstück. In einigen Bundesländer gibt es noch eine Unterscheidung in verschiedene Wachstumstypen. Von schnell wachsend bis hin zu langsam wachsend. So müssen beispielsweise schnell wachsende Linden einen Mindestabstand von vier Metern zu Nachbars Zaun einhalten, während eine Birke, mit wenig ausladender Baumkrone nur zwei Meter Abstand braucht. Auch bei den meisten Steinobstsorten reicht ein Abstand von zwei Metern. In den meisten Bundesländern gilt, dass Ziersträucher oder Beerenobstsorten bis auf 50 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. Die Rechtssprechung ist insgesamt sehr unterschiedlich und die meisten Gerichtsentscheidungen sind auf den Einzelfall bezogen und können nicht pauschalisiert werden.
Wenn der Baum des Nachbarn nun doch zu dicht an der Grenze zum eigenen Grundstück steht, kann der darauf pochen, dass die Abstände eingehalten werden. Also entweder eine Entfernung oder Umpflanzung des Baumes. Möchte man den Nachbarn zur Einhaltung der geltenden Gesetze auffordern, muss man auch die jeweiligen Verjährungsfristen in den einzelnen Bundesländern beachten. In der Regel liegt diese Frist bei fünf Jahren, wobei die Frist teilweise an unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt. Einmal kann der Zeitpunkt der Anpflanzung gelten und ein anderes Mal der Zeitpunkt an dem die fragliche Pflanze die Mindesthöhe überschritten hat.
Ragen Zweige oder Wurzeln vom Nachbarn in den eigenen Garten, kann man den Nachbarn unter Fristsetzung dazu auffordern, den Umstand zu beseitigen. Kommt der Nachbar dem nicht nach, ist man berechtigt selbst Hand anzulegen. Aber Achtung! Dokumentieren Sie den Zustand vorher und nachher. Schneiden Sie zu viel ab, kann der Nachbar Schadenersatz verlangen.
Wenn Laub, Nadeln oder Zapfen in den Garten des Nachbarn fallen, so muss er dies hinnehmen. Auch Schattenwurf auf die Terrasse berechtigt den Nachbarn nicht dazu, die Beseitigung des Baumes zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Nachbar auf eine der Pflanzen im eigenen Garten allergisch reagiert. Von den Gerichten wird dies als Naturereignis gewertet.
Welche Regeln gelten für das Gartenhaus oder die Garage?
Hier gibt es eine einfache Regel, die in allen Bundesländern gilt. Das Bauwerk muss so weit vom Nachbargrundstück stehen, wie es hoch ist, mindestens aber drei Meter. Man kann auch dichter an die Grundstücksgrenze bauen. Dazu muss der Nachbar jedoch sein Einverständnis geben und man benötigt eine Genehmigung vom Bauamt.
Es gibt jedoch noch weitere Ausnahmen: Befindet sich auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze, kann man auch selbst an gleicher Stelle ein Gartenhaus oder ähnliches aufstellen. Allerdings gibt es Einschränkungen. Beide Bauwerke müssen durch eine Brandschutzwand getrennt sein. Außerdem unterliegt das neue Gartenhaus dann der Anbauverordnung. Das bedeutet im Klartext, dass man sich mit dem neuen Gartenhaus an den Dimensionen des bereits existierenden Gebäudes orientieren muss. Ein Gartenhaus darf auch dann direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn die Wandhöhe drei Meter nicht übersteigt. Die Länge darf neun Meter nicht überschreiten. Neue Bebauungen sollten auch beim Grundbuchamt eingetragen werden. Dies ist zwar keine Vorschrift, doch erspart es eine Menge Ärger, falls der Nachbar mal sein Haus verkauft und die neuen Besitzer Probleme machen.
Nicht selten enden solche Angelegenheiten vor Gericht. Dies ist sehr teuer und der Frieden mit dem Nachbarn ist danach meist dauerhaft gestört. Das beste ist, man setzt sich im Vorfeld oder auch bei Bestehen von Problemen mit einer Flasche Bier an den Tisch und bespricht wie man weiterhin vorgeht.
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