Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Klimapolitik. Rund ein Drittel aller CO2 Emissionen in Deutschland entfallen auf energetisch bewirtschaftete Gebäude. Etwa 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs fließen in unsere Häuser.
In der Energieeinsparverordnung wird geregelt, wie Gebäude bei Neubau, Sanierung oder Modernisierung energetisch ausgerüstet werden müssen. Die wichtigsten Aspekte sind dabei die Dämmung und die Beheizung des Gebäudes.
Energieeinsparverordnung: Das ist die aktuelle Fassung
Am 1. Mai 2014 trat die derzeit gültige Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Darin enthalten waren bereits die Regelungen, die seit 2016 für Neubauten greifen. Auch der Energieausweise für Gebäude, wie wir ihn heute vorfinden, wurde in dieser Fassung der Energieeinsparverordnung neu klassifiziert.
Energieeinsparverordnung: Regelungen zur Heizung in Gebäuden
Der enorme Energiebedarf, um Immobilien in Deutschland saisonal angepasst zu klimatisieren, birgt ein riesiges Potenzial hinsichtlich der Erreichung der Klimaschutzziele. Entsprechen Heizungen oder Klimaanalgen den neuesten technologischen Standards, und zwar flächendeckend bei allen Immobilien, dann rückt Deutschland ein gutes Stück näher an eine saubere Zukunft.
In den letzten Jahren sind deshalb, vor allem im Bereich der Heizungsanlagen, für Gebäude sehr strenge Regeln erlassen worden, die viele Privatpersonen dazu gezwungen haben, ihre Heizungsanlage zu modernisieren. Dabei muss man zwischen Bestandsbauten mit gleichbleibenden Bewohnern, Bestandsbauten mit wechselnden Bewohnern und Neubauten unterscheiden.
Video: Alles über die ENEV – Energieeinsparverordnung
Energieeinsparverordnung: Regelungen zur Gebäudedämmung
Die Dämmung eines Gebäudes verhindert, dass Wärme im Winter von innen nach außen dringt, aber auch, dass Wärme im Sommer von außen nach innen gelangt. Gut gedämmte Häuser sind also, egal zu welcher Jahreszeit, eine behagliche Wohnstatt.
Weil in solchen auch viel weniger Energie einerseits zum Beheizen, andererseits zum Kühlen benötigt wird, ist die Dämmung ein wichtiger Bestandteil der Energieeinsparverordnung.
Hier werden entweder Neubauten erfasst, die heutzutage einen bestimmten Dämmstandard aufweisen müssen, aber auch die Nachrüstpflicht von Dämmung für Bestandsbauten festgehalten.
Energieeinsparverordnung: Wichtiges zu Neubauten
Die Neubauten sind mit die interessantesten Gebäude, um potenzielle Energiesparmaßnahmen einzuleiten. Denn hier können von vornherein die richtigen Dämmstoffe eingebracht werden, oder eine besonders innovative und effiziente Heizungsanlage eingebaut werden. Auch Lösungen, wie eine geregelte Entlüftung, tragen im Wesentlichen dazu bei, Heizungsenergie einzusparen.
Dementsprechend nehmen die Regelungen im Wohnbau einen sehr großen Teil der Energieeinsparverordnung ein. Hier werden Energiewerte vorgegeben, die ein Neubaugebäude einhalten muss. Unterschieden wird in bewohnte und unbewohnte Gebäude.
In erster Linie soll durch Energiesparmaßnahmen der Bedarf an Primärenergie gesenkt werden. Hier handelt es sich einerseits um Energie, die in ein Haus geliefert wird, aber auch um solche, die dort selbst erzeugt wird.
Zur Energieerzeugung können zum Beispiel Solarenergieanlagen genutzt werden, die direkt beim Bau mit integriert werden. Auch die Energieträger, die eingesetzt werden, spielen eine Rolle zur Beurteilung des Energiestandards eines Hauses. Auf gut deutsch: Wird mit Öl, Gas, Strom oder Pellets geheizt und warmes Wasser bezogen.
Wer ein neues Haus baut, für den ist natürlich interessant zu wissen, wie hoch denn der Energiewert für das Projekt sein darf. Dafür gibt es Referenztabellen, die Energiewerte für Neubauten enthalten. Man orientiert sich als Richtwerte an der Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung der Immobilie.
Der Mindeststandard laut Energieeinsparverordnung sind dabei etwa 60 kWh/m² im Jahr für Heizung und Warmwasser. Wird eine Ölheizung verbaut, so benötigt man ca. 630 l Heizöl für ein Einfamilienhaus.
Fraglich ist jedoch, ob die Orientierung an diesen Mindestgrenzen Sinn macht, wenn man heute neu baut. Ab dem Jahr 2021 werden die Anforderungen weiter verschärft. Dann wird das sogenannte Niedrigstenergiegebäude zum Standard für Bauprojekte.
Wer jetzt auf dem Zwischenschritt der derzeitigen Verordnungen hängen bleibt, dem könnten später kostenintensive Sanierungsmaßnahmen drohen. Im Gegenzug ist der Kostenaufwand, um einen besseren Energielevel zu erreichen, für den Neubau oft gar nicht so hoch. Im Gegenteil, es winken sogar attraktive Fördermittel für einzelne Maßnahmen.
Energieeinsparverordnung: Sanierung und Nachrüstung der Bestandsbauten
Der größte Teil der Wohngebäude in Deutschland fällt auf Bestandsbauten. Daher ist es nur logisch, dass eine beträchtliche Menge CO2 eingespart werden kann, wenn für diese Immobilien energetische Sanierungskonzepte durchgeführt werden.
In der Energieeinsparverordnung sind diverse Austausch- und Nachrüstpflichten für Gebäude festgehalten.
Diese gelten für alle Mehrfamilienhäuser.
- Eine Dämmpflicht für Heizungs- und Wasserrohe in unbeheizten Räumen
- Eine Dämmpflicht für Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen, die schon seit Ende 2015 gilt, wenn diese keinen Mindestwärmeschutz aufweisen. Alternativ können bei Holzbalkendecken die Hohlräume mit Dämmstoff aufgefüllt werden oder das darüber liegende Dach gedämmt werden. Diese Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen Dachräume auch wenn diese nicht betretbar, wie zum Beispiel Spitzböden, oder ausgebaut sind.
- Öl- oder gasbetriebene Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Hier gilt ein Betriebsverbot. Ausgenommen sind Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen. Nähere Auskunft, ob der eigene Kessel ausgetauscht werden muss, kann der örtliche Schonsteinfeger erteilen.
Info: Bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer seit 2002 selbst das Gebäude bewohnt, gelten die Pflichten nicht. Wer ein solches Haus allerdings kauft, muss innerhalb von 2 Jahren nachrüsten.
Video: Die EnEV – Darauf sollten Sie achten | Schwank GmbH
Energieeinsparverordnung bei Modernisierung
Werden Teile eines Gebäudes im Zuge einer Modernisierung erneuert, müssen diese Arbeiten die Kriterien der Energieeinsparverordnung erfüllen. Bei einzelnen Maßnahmen, wie zum Beispiel einem Austausch der Fenster, gibt es U-Werte, die eingehalten werden müssen. Der U-Wert ist der Wärmedurchgangskoeffizient.
Folgende Tabelle gibt die Mindestanforderung laut Energieeinsparverordnung an:
Geplante Maßnahme | Anforderung im EnEV | In der Praxis |
Außenwand dämmen | U-Wert 0,24 | Dämmdicke 12 bis 16 cm |
Fenster tauschen | Uw-Wert 1,30 | Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung verwenden |
Dachflächenfenster einbauen | Uw-Wert 1,40 | |
Verglasungen erneuern | Uw-Wert 1,10 | |
Dachschrägen, Steildächer, oberste Geschossdecken und Decken, die nach unten eine Außenwand bilden dämmen | U-Wert 0,24 | Dämmdicke 14 bis 18 cm |
Flachdächer erneuern | U-Wert 0,20 | Dämmdicke 16 bis 20 cm |
Kellerwände und –decken, Bodenplatte bei unbeheiztem Keller von der Kellerseite aus dämmen | U-Wert 0,30 | Dämmdicke 10 bis 14 cm |
Decken und Bodenplatte gegen unbeheizten Keller auf der beheizten Seite dämmen | U-Wert 0,50 | Dämmdicke 4 bis 5 cm |
Info: Die Angaben zur Dicke der Dämmplatten sind nur grobe Richtwerte. In der Praxis kommt es immer auf das Material an, das verwendet wird und auf die vorherrschenden baulichen Grundbedingungen.
Diese Teilwerte gelten, wie gesagt, nur bei einzelnen Maßnahmen. Wenn eine umfangreiche Modernisierung geplant ist, die weite Teile des Gebäudes umfasst, wird anders vorgegangen. Dann muss, genau wie beim Neubau, laut Energieeinsparverordnung eine energetische Gesamtbilanz erstellt werden.
Allerdings sind die Ansprüche an das Ergebnis nicht so streng wie beim Neubau. Bis zu 87 Prozent mehr Primärenergie darf das Gebäude nach der Modernisierung verbrauchen, im Vergleich zu einem äquivalenten Neubau.
Energieeinsparverordnung: So wirken sich die einzelnen Maßnahmen auf den Energiebedarf aus
Natürlich stellt sich für Bauherren und Hausbesitzer bei jeder Energiesparmaßnahme die Frage der Wirtschaftlichkeit. Schließlich müssen sich sehr teure Investitionen auch finanziell lohnen. Genau für diesen Zweck stellt das Bau- und Wirtschaftministerium einen Sanierungskonfigurator zur Verfügung.
Hier werden zunächst alle Grunddaten des Gebäudes eingegeben. Dann können konkrete Sanierungsmaßnahmen geprüft werden. Der Konfiguration beantwortet Fragen zu den anfallenden Kosten, den zu erwartendem Einsparungspotential und Fördermöglichkeiten für einzelne energetische Maßnahmen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung?
Wer sich nicht an die Vorgaben der Energieeinsparverordnung als Hausbesitzer hält, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Folgen sind Bußgelder und selbstverständlich die Pflicht, die Versäumnisse kurzfristig nachzuholen.
Beispiele für so eine Verfehlung sind:
- Die energetischen Anforderungen an einen Neubau wurden nicht eingehalten
- Die Bauteile bei Sanierung und Modernisierung haben nicht die erforderlichen U-Werte
- Es wurde beim Verkauf oder einer Vermietung kein Energieausweis vorgelegt
- Klimaanlagen wurden nicht ordnungsgemäß überprüft
- Heizungsanlagen wurden nicht ausgetauscht, obwohl sie älter als 30 Jahre sind.
Energiesparverordnung: Der Energieausweis
Seit 2008 ist der Energieausweis Pflicht beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden. Es gibt ihn in zwei Ausführungen. Die eine Version bezieht sich auf den Energiebedarf eines Gebäudes, die andere auf den Energieverbrauch. Welchen Energieausweis man für eine Immobilie benötigt hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
In nachfolgender Tabelle sind die Möglichkeiten aufgeführt:
Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten | Gebäude mit weniger als vier Wohneinheiten und Baujahr oder Sanierung nach 1977 | Gebäude mit weniger als vier Wohneinheiten und Baujahr vor 1977 ohne Sanierung | |
Energieausweis nach Bedarf | ja | ja | ja |
Energieausweise nach Verbrauch | ja | ja | nein |
Unterschiede der beiden Varianten des Energieausweises
Grundsätzlich ist der Energiebedarfsausweis als aussagekräftiger einzustufen als der Verbrauchsausweis. Die Messungen und Berechnungen dafür sind teurer und werden von Experten durchgeführt. Ermittelt wird der Endenergie- und Primärenergiebedarfswert des Hauses.
Die dafür benötigten Kennzahlen sind:
- Gebäudeisolierung
- Heiz-und Warmwasseranlage
- Lüftung und Kühlung
- Bauteilqualität
Beim Energieverbrauchsausweis dagegen wird sich auf die Verbrauchswerte aus der Vergangenheit bezogen. Angegeben ist der Energieverbrauch pro Quadratmeter. Die Krux bei diesem Ausweis liegt eindeutig an der direkten Abhängigkeit des Energieverbrauchs durch das Bewohnerverhalten.
Duscht jemand gerne lange heiß und mag es generell wärmer im Haus, dann steigt natürlich auch der Energiebedarf. Daher ist der Energieausweis nach Verbrauch nur sehr bedingt aussägekräftig.
Gebäudeklassen im Energieausweis erklärt
Seit 2014 findet sich im Energieausweis eine Skala, wie man sie auch von den Hausgeräten kennt und die zur Einstufung der Gebäude dient. Davor wurde ein Tachoband von Rot nach Grün verwendet.
Auf der neuen Skala gibt es eine Abstufung von A+ bis H. A+ entspricht dabei einem Passivhaus, H einem unsanierten Altbau. Die Energieausweise vor 2014 hatten eine Abstufung von A bis J.
Der im Energieausweis angegebene Energiewert für das Gebäude muss mit 1,2 multipliziert werden, um den tatsächlichen Jahresverbrauch an Energie zu erhalten. Damit werden auch Verkehrsflächen wie Kellerräume oder Hausflure mit einbezogen.
Fazit: Die Umsetzung der Energieeinsparverordnung wird durch den Staat bestmöglich gefördert
Weil das Ziel, die Klimabilanz nachhaltig zu verbessern, so wichtig ist, gibt sich der Staat redlich Mühe die Bürger zu motivieren, möglichst viele energetische Maßnahmen umzusetzen. Mit Förderungen durch die KfW-Bank beispielsweise oder großzügig bemessenen Übergangsfristen für Bestandsbauten.
Wer heute schlau agiert, kann viele tolle Energiesparkonzepte beim Gebäudebau für wenig Geld mitnehmen und so doppelt sparen: Die Kosten für die Sanierung und zukünftige teure Energiekosten.
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