Im letzten Jahr wurden die Endverbraucher durch die gestiegenen Energiepreise für Gas und Fernwärme erheblich belastet. Um diese Belastung zu mindern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) eingeführt. Bei Ecovis in Dingolfing erklärt Steuerberater Andreas Gallersdörfer die genauen Details dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, ihre finanzielle Situation zu verbessern.
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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entlastet Verbraucher im Dezember
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurden die Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 finanziell entlastet. Der Bund übernahm die Kosten für den Dezember-Abschlag, sodass die Verbraucher keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten mussten.
Wärmeversorger berechnen Entlastung anhand Jahresverbrauch im September
Basierend auf Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 haben die Wärmeversorgungsunternehmen die Höhe der Entlastung für die Verbraucher festgelegt. Diese Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuergesetz durchgeführt, die am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten sind.
Rückwirkende Aufhebung der Besteuerung für Gas und Wärme geplant
Die Bundesregierung hat vor, die Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend aufzuheben. Diese geplante Änderung soll ab dem 21. Dezember 2022 wirksam werden, sofern das Wachstumschancengesetz am 15. Dezember 2023 in der aktuellen Form vom Bundesrat genehmigt wird.
Entlastungsbeitrag bei Beibehaltung der Besteuerung zu versteuern
Wenn die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben wird, ist der Entlastungsbeitrag zu versteuern. Dabei wird die einmalige Dezember-Soforthilfe den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet. Die Dezember-Soforthilfe wird bei der Ermittlung der Steuerlast dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten bereits berücksichtigt wurden.
Dezember-Soforthilfe: Steuerliche Verpflichtung für Gutverdiener
Die Versteuerung der Dezember-Soforthilfe betrifft nur Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ gelten. Dies sind Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung ausgewiesen und entsprechend besteuert.
Innerhalb der Milderungszone wird die Dezember-Soforthilfe anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens besteuert. Je höher das Einkommen innerhalb dieser Zone ist, desto höher ist auch der zu versteuernde Anteil der Dezember-Soforthilfe.
Bei der Einkommensteuererklärung muss der Endverbraucher die Dezember-Soforthilfe angeben, die er für eine bestimmte Rechnung erhalten hat. Die Angabe erfolgt im Jahr, in dem die Rechnung tatsächlich zugestellt wurde, um sicherzustellen, dass die Angabe zeitlich korrekt erfolgt.
Wachstumschancengesetz bringt weitere Entlastung bei Energiekosten
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat das Ziel, den Verbrauchern eine spürbare Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu bieten. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um weitere Entlastung zu schaffen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Wachstumschancengesetz tatsächlich umgesetzt wird.