Gerichtsurteile über Wasserschäden

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Ein Wasserschaden ist im ersten Moment ärgerlich und kann im nächsten Moment sehr hohe Kosten mit sich bringen. Gerichtsurteile über Wasserschäden helfen dabei, sich ein Bild über die eigenen Möglichkeiten zu machen.

Der Wasserschaden und seine Folgen

Es ist eine der schlimmsten Vorstellungen für die Mieter von Wohnräumen: An der Decke oder auch an den Wänden macht sich ein Wasserschaden bemerkbar. Die Feuchtigkeit, die hier aus verschiedenen Gründen durchdringen kann, kann viele Schäden hinterlassen. Neben den Schäden an den Decken und Wänden an sich, kann das Wasser auch die Möbelstücke beschädigen. Interessant ist nun zu wissen, inwieweit die Versicherung oder der Vermieter den Schaden übernimmt und wie es mit einer Mietminderung aussieht.

Das eigene Recht zu kennen ist wichtig, um hier richtig reagieren zu können. Inzwischen gibt es verschiedene Urteile zu den Wasserschäden, die das Recht der Mieter hier durchaus stärken und dafür sorgen können, dass die Wohnung innerhalb kurzer Zeit wieder bewohnbar ist. Wer sein Recht kennt und sich auf ein Urteil beruft, der hat gute Chancen, sich durchsetzen zu können.

 

 

Neben den Schäden an den Decken und Wänden an sich, kann das Wasser auch die Möbelstücke beschädigen. Interessant ist nun zu wissen, inwieweit die Versicherung oder der Vermieter den Schaden übernimmt und wie es mit einer Mietminderung aussieht. (#01)

Neben den Schäden an den Decken und Wänden an sich, kann das Wasser auch die Möbelstücke beschädigen. Interessant ist nun zu wissen, inwieweit die Versicherung oder der Vermieter den Schaden übernimmt und wie es mit einer Mietminderung aussieht. (#01)

Urteile zu Wasserschäden – der Vermieter muss aktiv werden

Nicht selten versucht der Vermieter nach einem Wasserschaden, seinen Mieter davon zu überzeugen, dass er diesen bei seiner eigenen Versicherung melden muss. Aus Sicht des Vermieters mag das ein cleverer Schachzug sein. Die Versicherung des Mieters wird diesen Schaden jedoch nicht übernehmen. So gab es bereits im November 2004 durch den Bundesgerichtshof ein Urteil zu einem solchen Fall, das unter dem Az. VIII ZR 28/04 vermerkt ist. Hier wurde festgelegt, dass der Vermieter in der Pflicht ist, einen Wasserschaden an seine Versicherung für das Wohngebäude zu melden und über die Versicherung abzurechnen.

Interessant zu wissen: Es ist unerheblich, woher der Schaden kommt und wer ihn verschuldet hat. Der Mieter zahlt durch seine Nebenkosten mit in die Versicherung ein. Viele Vermieter nehmen die anteiligen Kosten für die Versicherung auch schon direkt in die Miete mit hinein. Die Wohngebäudeversicherung kommt dann für die Kosten auf, die im Zusammenhang mit der Sicherung und Reparatur des Gebäudes und dessen Bestandteilen anfallen. Wenn jedoch der Hausrat des Mieters beschädigt wurde, dann greift die Versicherung hier nicht.

Das Urteil besagt, dass die Schäden, die an Möbeln oder Hausrat entstanden sind, durch die Hausratversicherung des Mieters übernommen werden. Der Vermieter hat damit nichts zu tun, so lange er den Wasserschaden nicht verschuldet hat. (#02)

Das Urteil besagt, dass die Schäden, die an Möbeln oder Hausrat entstanden sind, durch die Hausratversicherung des Mieters übernommen werden. Der Vermieter hat damit nichts zu tun, so lange er den Wasserschaden nicht verschuldet hat. (#02)

Übernahme der Kosten für die Möbel

Das Urteil besagt, dass die Wasserschäden, die an Möbeln oder Hausrat entstanden sind, durch die Hausratversicherung des Mieters übernommen werden. Der Vermieter hat damit nichts zu tun, so lange er den Wasserschaden nicht verschuldet hat. Eine Verschuldung liegt nur dann vor, wenn der Vermieter beispielsweise von der Gefahr durch einen möglichen Rohrbruch oder der Undichte in seinem Gebäude wusste und hier nicht reagiert hat. Der Mieter muss also als Versicherungsnehmer den Schaden an seinem Hausrat an seine Haftpflichtversicherung melden. Wichtig ist es, sich mit dem Vermieter kurzuschließen, damit die Versicherungen miteinander korrespondieren können.

Interessant ist nun noch die Frage nach einer möglichen Mietminderung. Hier gibt es beispielsweise durch das Amtsgericht Köpenick das Urteil mit dem Az. 7 C 243/11, in dem festgelegt wird, dass der Mieter möglicherweise eine Mietminderung durchführen kann. Diese ist abhängig von der Unbenutzbarkeit der betroffenen Räumlichkeiten.


Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild: bht2000-#01: Robert Kneschke-#02: Igor Tarasov

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