Der Mieter zahlt treu und brav seine Miete und möchte am Ende des Mietvertrags zu seiner Mietkaution die Rückzahlung haben. Der Vermieter stellt sich quer und ein Rechtsstreit ist im Gange. Vorsicht vor diesen acht Tricks!
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Mietkaution Rückzahlung: Fristen und Tricks (Video)
Der Mieter muss die Mietkaution zu einer festgesetzten Frist erbringen, meist muss sie spätestens zum Tag des Einzugs vorliegen. Doch auch der Vermieter muss bei der Mietkaution Rückzahlung Fristen einhalten und darf die Kaution nicht einfach behalten und auszahlen, wie es ihm passt.
Trick Nr. 1: Der Vermieter zahlt nicht
So mancher Vermieter stellt sich taub: Er hat zwar durch einen Mietkautionskonto Vergleich ein lukratives Kautionskonto gefunden, doch scheinbar sind die erzielten Zinsen zu lukrativ und er möchte das Geld selbst behalten.
Anders lässt es sich kaum erklären, warum der Vermieter die ihm zustehende Frist von drei bis sechs Monaten, die in der Branche als üblich angesehen wird, verstreichen lässt und die Mietkaution Rückzahlung immer noch nicht vornimmt.
Tipp für den Mieter:
Bis zu sechs Monate sollte der Vermieter Zeit bekommen, danach darf er höflich auf die Fälligkeit der Rückzahlung der Mietkaution hingewiesen werden. In dem Zuge sollte der Vermieter eine Frist gesetzt bekommen. Lässt er auch diese verstreichen, bleibt nur noch der Gang zum Gericht.
Trick Nr. 2: Mietkaution bis zur Abrechnung der Nebenkosten zurückbehalten
Der Vermieter behält die Mietkaution ein und teilt dem Mieter mit, dass er die Rückzahlung erst vornimmt, wenn die Nebenkostenabrechnung vorliegt. Ob in der Hoffnung, dass der Mieter die Kaution einfach vergisst oder ob in der Zeit bis zur Abrechnung mit dem Geld gearbeitet werden soll, ist dabei nicht bekannt.
Tipp für den Mieter:
Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht erlaubt. Die Mietkaution Rückzahlung muss zumindest anteilig vorgenommen werden. Einbehalten darf der Vermieter nur den Anteil, der für eine voraussichtliche Nachzahlung nötig wird. War das bei dem Mieter bisher nie der Fall, darf die Kaution auch nicht anteilig einbehalten werden.
Video: Mietkaution – Welche Rechte haben Mieter und Vermieter?
Mietkaution Rückzahlung: Regeln einfach umgehen?
Natürlich gibt es feste Rechte und Pflichten in einem Mietvertrag und zu diesen gehört auch die Behandlung der Mietkaution. Der Vermieter trickst dabei ebenso gern, wie er Fristen versucht zu umgehen. Hier die wichtigsten Tricks und Tipps, wie sich Mieter in den jeweiligen Fällen verhalten sollten.
Trick Nr. 3: Kaution zur erneuten Renovierung verwenden
Manche Vermieter bieten dem neuen Mieter einen festen Zeitraum als mietfreie Zeit an, wenn in dieser Zeit zum Beispiel das Badezimmer komplett saniert wird. Inklusive Verlegen von Fliesen, Einbau einer neuen Badewanne und Toilette etc. Das kann ins Geld gehen, Aufwand und Nutzen stehen für einen Mieter in keinem Verhältnis.
Zudem ist der Mieter dann meist der Meinung, er müsse beim Auszug nicht erneut renovieren. Doch der Vermieter behält die Mietkaution ein und verweigert die Rückzahlung, weil der Mieter nicht renoviert hat. Und er hat damit Recht!
Tipp für den Mieter:
Auf solche Deals sollte sich niemand einlassen. Eine Wohnung ist im sanierten Zustand zu übernehmen, denn die Materialkosten für eine komplette Sanierung überschreiten die eingesparte Miete häufig um ein Vielfaches.
Trick Nr. 4: Mietkaution einfach kürzen
Die Mietkaution Rückzahlung wird nicht verweigert, doch es wird nur eine anteilige Summe überwiesen. Der Vermieter will angeblich im Nachhinein Schäden an der Immobilie festgestellt haben. Der ehemalige Mieter kann das Gegenteil nicht beweisen, somit kann er nicht auf die vollständige Rückzahlung klagen.
Tipp für den Mieter:
Beim Auszug sollte ein vollständiges Übergabeprotokoll mit Beschreibungen und Bildern angefertigt werden. Vermieter und Mieter sollten dieses unterschreiben.
Trick Nr. 5: Mietkaution erhöht sich durch Eigentümerwechsel
Nicht nur, dass die Mietkaution Rückzahlung Probleme macht. Nein, jetzt versucht ein neuer Eigentümer auch noch, eine Kautionsnachzahlung zu erreichen.
Die Begründung: Es fand ein Eigentümerwechsel statt und die Mietverträge müssen in der Höhe angepasst werden. Damit sind die bisher eingezahlten drei Netto-Mieten natürlich zu niedrig. Dies sei beim Buchen der Mietkaution festgestellt worden.
Tipp für den Mieter:
Nicht auf einen neuen Mietvertrag einlassen, denn auch bei einem Eigentümerwechsel behalten die vorigen Mietverträge ihre Gültigkeit. Schon gar keine Einwilligung zur Nachzahlung der Kaution unterschreiben!
Trick Nr. 6: Nebenkosten zu gering ansetzen
Im Rahmen von Lockangeboten werden die Nebenkosten für eine Mietwohnung zu niedrig angesetzt. Folglich ist auch die Kaution zu gering. Beim Auszug werden angebliche Schäden festgestellt, die mithilfe der Kaution behoben werden sollen. Da diese nicht ausreicht, soll der Mieter nachzahlen.
Tipp für den Mieter:
Unbedingt vorab über die üblichen Nebenkosten informieren (z. B. durch Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnungen voriger Jahre) und beim Auszug ein Übergabeprotokoll anfertigen. Schäden notfalls durch einen Fachmann schätzen lassen.
Trick Nr. 7: Kaution wird ohne Zinsen ausbezahlt
Ein häufiger Trick: Der Vermieter hat zwar die Mietkaution zum Beispiel für die Schimmelbeseitigung in der Mietwohnung nach dem Auszug des Mieters angelegt, doch angeblich wurde nur eine Verwahrung des Geldes vereinbart. Die angefallenen Zinsen werden nicht ausbezahlt.
Tipp für den Mieter:
Der Vermieter muss die Rückzahlung der Kaution inklusive der fälligen Zinsen vornehmen. Notfalls klagen!
Trick Nr. 8: Keine Quittung bei Bareinzahlung
Die Rückzahlung der Mietkaution ist zu gering. Angeblich hat der Mieter nur eine geringere Summe (in bar) eingezahlt. Da es keine Quittung gibt, kann dies nicht belegt werden. Der Vermieter beruft sich auf eine mündliche Vereinbarung, der Mieter kann das Gegenteil nicht beweisen.
Unbedingt bei Barzahlung eine Quittung ausstellen lassen!
Wichtige Urteile zur Rückzahlung der Mietkaution (Video)
Der Leitfaden zum Mietrecht sieht vor, dass die Rückzahlung der Mietkaution innerhalb einer festen Frist zu erfolgen hat und dass diese Rückzahlung gegebenenfalls angemahnt werden kann. Dennoch müssen sich immer wieder Gerichte damit befassen, ob die Kaution gegen die angeblich nötigen Schönheitsreparaturen in der Wohnung angerechnet werden darf oder ob dies nicht rechtens sei und ob eine Rückzahlung länger als sechs Monate dauern kann.
Urteil 1: Angemessene Frist für die Rückzahlung ist einzuhalten
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 24.07.2019 (Az.: VIII ZR 141/17) klar gemacht, dass eine Mietkaution in angemessener Frist, die nicht allgemein bestimmt ist, zurückgezahlt werden muss. Dabei muss der Vermieter seine Forderungen entweder durch eine Gegenüberstellung der Forderungen und der Kautionssumme oder durch schlüssiges Verhalten (Aufrechnung, Klageerhebung) deutlich machen. Bei strittigen Forderungen darf der Vermieter die Kaution einbehalten. Im vorliegenden Fall war es um die nachträgliche Sanierung einer schimmelbefallenden Wohnung gegangen, wobei die Mieter bereits vor ihrem Auszug eine deutlich gesenkte Miete gezahlt hatten.
Urteil 2: Anlage der Kaution muss auch bei gewerblicher Miete getrennt erfolgen
Das LG Aurich hat am 21.12.2012 (Az.: 2 O 493/12) entschieden, dass ein Vermieter einer gewerblich genutzten Immobilie dazu verpflichtet ist, die Kaution auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Dies gilt auch bei Einzahlung einer Barkaution, wobei die Geldanlage durch den Vermieter nachgewiesen werden muss.
Urteil 3: Mietkaution darf nicht während des Mietverhältnisses verwertet werden
Der BGH hat in seinem Urteil vom 7.5.2014 (Az.: VIII ZR 234/13) entschieden, dass der Vermieter die Mietkaution nicht während des laufenden Mietverhältnisses verwerten darf. Das heißt, auch wenn der Mieter Schäden an der Wohnung zu verantworten hat, können diese nicht auf Kosten der Kaution beseitigt werden. Diese muss vielmehr getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden und wird erst wieder antastbar, wenn der Auszug des Mieters aus der Wohnung erfolgt ist.
Video: Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt | Zur Sache! Rheinland-Pfalz
Häufige Fragen rund um die Mietkaution
Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Kaution zurückzuzahlen?
Normalerweise hat der Vermieter zwischen drei und sechs Monaten Zeit, die Kaution zurückzuzahlen, allerdings hängen die Fristen auch vom Mietvertrag ab. Macht der Vermieter seine Ansprüche während dieser Zeit nicht geltend, verjähren diese und die Mietkaution muss laut § 548 BGB zurückgezahlt werden.
Wie viel darf der Vermieter von der Kaution einbehalten?
Die Kaution darf laut Wohnmietrecht maximal drei Monatsmieten umfassen. Die eingezahlte Summe ist durch den Vermieter zinsbringend anzulegen. Bestehen berechtigte Ansprüche, darf der Vermieter die Kaution teilweise oder gänzlich einbehalten. Dies gilt aber nur für die im Mietvertrag vorgesehene Frist.
Was tun, wenn man die Kaution nicht zurück bekommt?
Wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt, sollte der Mieter dies schriftlich per Einschreiben mit Rückschein anfordern. Der Vermieter muss dafür eine angemessene Frist gesetzt bekommen. Danach besteht Klagegrund.
Bei welchen Schäden darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Der Vermieter darf die Kaution einbehalten, wenn noch offene Forderungen nach Beendigung des Mietvertrags bestehen. Möglich sind hier Nachzahlungen aus nicht beglichenen Betriebskostenabrechnungen oder auch Kosten für die Instandsetzung von durch den Mieter verursachten Schäden.