Eine Renovierung der Wohnung ist dringend nötig: Der Arbeitsaufwand und die Kosten scheinen sich bedrohlich aufzutürmen, doch wenigstens ist ein Teil der Renovierungskosten steuerlich absetzbar.
Renovierungskosten gehören in die Steuererklärung
Damit man die Kosten einer Wohnungsrenovierung absetzen kann, sind gewisse Richtlinien zu beachten. Die nachfolgenden Tipps richten sich dabei sowohl an Eigenheimbesitzer als auch an Mieter und Vermieter. So viel Aufwand durch die Renovierung auch entsteht: Steuerlich gesehen ist hier Einiges möglich, wodurch sich die Laune der Betroffenen gleich bessert.
Wenn es um die steuerliche Vergünstigung für Mieter und Eigenheimbesitzer geht, beschränkt sich die Erstattung der Finanzbehörde auf die reinen Handwerkerkosten. Beim Eintragen der entstandenen Kosten in der Steuererklärung wird der angegebene Betrag zu 20 Prozent zurückerstattet. Bis zu 6.000 Euro im Jahr können angegeben werden: Der maximale Betrag für eine entsprechende Rückerstattung liegt also bei jährlich 1.200 Euro.
Man muss berücksichtigen, dass oft nicht die kompletten Handwerkerkosten abzusetzen sind. In den folgenden Fällen sollte es jedoch kein Problem mit dem Finanzamt geben:
- Bei Handwerkerkosten für das Ausbessern von Bodenbelägen (für neue Fußböden gibt es hingegen keine Begünstigung),
- bei Handwerkerkosten, die sich auf Ausbesserungs-, Tapezier- und Malerarbeiten an Decken und Wänden beziehen,
- bei Handwerkerkosten für das Ausbessern und für kleine Reparaturen von Heizsystemen (komplette Wartungskosten fallen nicht in diese Kategorie).
Ein Sonderfall: Die Nebenkosten
Einige Handwerkerkosten sind nicht gleich als solche zu erkennen. Sie tauchen in der Nebenkostenabrechnung der Wohnung auf, die üblicherweise nur einmal im Jahr den Mietern überreicht wird. Hausmeisterkosten gehören üblicherweise zu den haushaltsnahen Leistungen, die steuerlich absetzbar sind. Doch auch Kosten für Malerarbeiten im Treppenhaus oder die Gebühr für den Schornsteinfeger, die oft in der Aufstellung der Nebenkosten zu finden sind, lassen sich in der Steuererklärung angeben. So reduziert sich die Steuerlast.
Damit die Nebenkosten tatsächlich geltend gemacht werden können, müssen sie auf der jährlichen Rechnungsaufstellung gut nachzuvollziehen sein. Gegebenenfalls kann man den Vermieter darum bitten, eine gesonderte Aufstellung zu erstellen, die den betreffenden Anteil der Gesamtkosten genau angibt.
Welche Nachweise sind beim Finanzamt vorzulegen?
Damit sich die Renovierungskosten erfolgreich absetzen lassen, braucht man die entsprechenden Belege. Hierbei handelt es sich um die offiziellen Rechnungen der Handwerker. Der Rechnungsbetrag wird im Normalfall auf das Geschäftskonto des ausführenden Handwerksbetriebs überwiesen: Man hat also im Zweifelsfall auch noch den Kontoauszug, der den Finanzbeamten vorgelegt werden könnte.
Wenn eine Rechnung vorliegt, die bar bezahlt wird, ist der Nachweis für das Finanzamt nicht ausreichend. Darum sollte man sich für die Überweisung entscheiden. Gerade im Handwerksbereich gibt es leider einige schwarze Schafe, die bei Barzahlung und beim Verzicht auf eine offizielle Rechnungsstellung den Preis reduzieren. So spart man möglicherweise ein paar Euro, doch man macht sich mit dieser Vorgehensweise strafbar.
Die Bezahlung per Überweisung und das Absetzen der Handwerkerkosten von der Steuer sind deshalb der sichere, legale Weg, nicht unnötig viel Geld auszugeben.
Wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit bei Mietobjekten aus?
Bei vermieteten Objekten sind die entstehenden Renovierungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Das heißt, dass die Vermieter von einer kompletten Steuerminderung profitieren. Wenn die Gesamteinkünfte von den Finanzbeamten ermittelt werden, so erfolgt eine Berücksichtigung der Handwerkerkosten in voller Höhe.
Manchmal wohnt der Vermieter selbst in einem Mehrfamilienhaus. In diesem Fall wird sein Eigenanteil herausgerechnet. Wenn bei dem kompletten Haus eine Fassadenerneuerung stattfindet, so betrifft das alle Mietparteien. Der Anteil des Vermieters beträgt bei insgesamt fünf Wohneinheiten 20 Prozent: Diese werden herausgerechnet, sodass sich lediglich 80 Prozent der Renovierungskosten auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auswirken.
Abhängig von den detaillierten Bedingungen ist es dem Vermieter eventuell möglich, seinen eigenen Anteil im Rahmen der haushaltsnahen Handwerksleistungen anzugeben.
Video: VLH erklärt: Handwerker – was kann ich absetzen?
Typische Handwerkerleistungen, die absetzbar sind
Bei den Renovierungsleistungen von Handwerkern ist nicht immer eindeutig erkennbar, ob diese abzusetzen sind oder nicht. Zu den typischen Leistungen, die steuerlich abgesetzt werden können, gehören vor allem die nachführend aufgelisteten Positionen:
- Modernisierung von Küche und Bad im eigenen Gebäude, wobei nur die reinen Arbeitskosten ins Gewicht fallen (eine komplett neue Einbauküche ist allerdings abschreibungspflichtig und nicht sofort absetzbar),
- Asbestsanierung im eigenen Haus,
- Sanierung von Bodenbelägen in der eigenen Wohnimmobilie,
- Sanierung nach Brandschaden, falls es sich nicht um eine Versicherungsleistung handelt,
- Modernisierung/Sanierung des eigenen Hausdachs
- Modernisierung von Fenstern im eigenen Haus,
- Sanierung von Mauerwerk im eigenen Gebäude, lediglich die Arbeitskosten,
- Optimierung der Wärmedämmung.
Neben diesen Handwerkerleistungen sind auch gewisse haushaltsnahe Leistungen von der Steuer abzusetzen. Hierzu gehören unter anderem die Gartenpflege, die Hausreinigung und die Hausmeisterkosten.
Erhaltungsaufwand oder Herstellung?
Ob die Bau- und Renovierungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob es sich um einen reinen Erhaltungsaufwand handelt oder ob es sich um Herstellungskosten handelt. Im Vergleich zu den Erhaltungskosten, die man sofort und komplett in der Steuererklärung angeben kann, lässt sich der Herstellungsaufwand über mehrere Jahre hinweg absetzen. Hier spricht man auch von der Abschreibung.
Bei einigen Maßnahmen lässt sich die Zugehörigkeit zu einer der beiden Kategorien nicht eindeutig zuordnen. So entstehen Unstimmigkeiten, die sich etwas länger hinziehen können. Wer auf eine Rückerstattung der Steuern hofft, braucht eventuell eine fachkundige Beratung und außerdem einen langen Atem.
Als Herstellungsaufwand wird beispielsweise der Einbau von folgenden Elementen kategorisiert:
- Außentreppe,
- Alarmanlage
- Rollläden, Markisen und Jalousien,
- weitere Heizkörper.
Wie teuer wird die Renovierung?
Abhängig von der Situation können die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten sehr teuer werden. Manchmal ist nicht das nötige Geld verfügbar, trotzdem lassen sich die anfallenden Baumaßnahmen nicht mehr aufschieben. Möglicherweise muss man dann eine Finanzierung beantragen, um die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. Ein günstiger Kredit mit fairen Konditionen hilft dabei, die Renovierungsarbeiten rechtzeitig zu initiieren und ohne Unterbrechung durchzuführen.
Wenn der Renovierungsbedarf sehr groß ist, wird meistens ein Hypothekendarlehen aufgenommen. Bei einem Eigenheim lässt sich eventuell das bestehende Darlehen aufstocken. Wenn es sich hingegen um weniger umfangreiche Arbeiten handelt, gibt es entsprechend günstig Ratenkredite oder auch spezielle Renovierungskredite, die sich in kurzer Zeit wieder zurückzahlen lassen.
Für einige Renovierungsmaßnahmen gibt es Fördermittel. Die eigene Hausbank hilft einem dabei, die Förderfähigkeit der anstehenden Arbeiten genauer zu untersuchen. Sie weiß auch, in welchem Fall die Kreditanstalt für Wiederaufbau kontaktiert werden muss. Die KfW bietet diverse Programme, die beispielsweise bei der Erneuerung der Heizung oder bei anderen Verbesserungen der Energieeffizienz helfen. So eine Förderung macht es einem leichter, rechtzeitig mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen.
Video: 694 Energiewende Wärmedämmung und neue Heizungen sollen von der Steuer absetztbar werden
Hintergründe zur steuerlichen Absetzbarkeit
In vielen Fällen sehen die Steuerpflichtigen die Kosten für bestimmte Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung an. Wenn es zu höheren finanziellen Aufwendungen kommt, sehen sie sich ungerecht behandelt. Die Finanzbehörden sehen die gewünschten Steuervorteile jedoch kritisch und beurteilen sie relativ streng.
Der BFH hat mittlerweile mehrere Urteile gefällt, in denen die Sanierungskosten tatsächlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Allerdings gelten für diese Beurteilung strikte Richtlinien. Durch die Sanierungsmaßnahmen muss eine erkennbare Gesundheitsgefährdung ausgemerzt werden. Im Vergleich zu solchen Sanierungsarbeiten werden die üblichen Modernisierungen jedoch anders behandelt.
Der Auslöser für die fällige Sanierung darf beispielsweise nicht schon vorgelegen haben und erkennbar gewesen sein, als man die Immobilie gekauft hat. Außerdem darf der Eigentümer nicht für den vorhandenen Schaden verantwortlich sein. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, die Ausgaben für die Renovierung steuerlich geltend zu machen.
Wenn ein Ersatzanspruch gegenüber Dritten besteht, zum Beispiel gegenüber der Versicherung oder der Baufirma, bezieht sich der Steuervorteil lediglich auf den Kostenanteil, der definitiv vom betroffenen Eigentümer getragen wird. Falls die Immobilie durch die Renovierungsarbeiten im Wert steigt, muss man außerdem damit rechnen, dass das Finanzamt diesen Vorteil mit einkalkuliert. Es gibt also viele Details zu berücksichtigen.
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