Steuerliche Förderung von Photovoltaik-Anlagen: Energiekosten sparen

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Die Energiekrise ist noch nicht überwunden und bei neblig-regnerischem Herbstwetter machen sich viele Menschen Sorgen um die anstehenden Kosten für Heizung, Strom und warmes Wasser. Die Frage, wie man diese Ausgaben reduzieren kann, ist von großer Bedeutung. Neben dem individuellen Heizverhalten und einem möglichen Anbieterwechsel bieten sich auch steuerliche Optionen an, um die finanzielle Belastung zu verringern. Dieser Artikel stellt verschiedene steuerliche Möglichkeiten vor, um die Energiekosten in der kommenden Heizperiode zu senken.

Steuerliche Geltendmachung von Kosten für die private Lebensführung

Während die meisten privaten Lebensführungskosten nicht steuerlich absetzbar sind, gibt es Ausnahmen für Energiekosten im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten oder ein eigenes Arbeitszimmer zu Hause haben.

Energiekosten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft Personen, die im Home-Office arbeiten, genauso wie Selbstständige und Gewerbetreibende. Die genaue Höhe der Steuerersparnis hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Verwendungszweck der Energiekosten und der Art der beruflichen Tätigkeit.

Werbungskosten im Home-Office: Steuerliche Vergünstigungen nutzen

Für Personen, die sporadisch im Home-Office arbeiten, besteht die Möglichkeit, für die Steuerjahre 2020 bis 2022 Werbungskosten in Höhe von 5 ? pro Tag im Homeoffice abzusetzen. Allerdings ist der Höchstbetrag von 600 ? auf maximal 120 Tage begrenzt. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag auf 6 ? pro Tag, und es können bis zu 210 Tage im Home-Office berücksichtigt werden, was einen absetzbaren Höchstbetrag von 1.260 ? ergibt.

Für Personen, bei denen der berufliche Schwerpunkt im eigenen Arbeitszimmer zu Hause liegt, besteht die Möglichkeit, den gesamten Raum inklusive der anteiligen Energiekosten für Heizung, Strom und Wasser als Werbungskosten anzusetzen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Finanzamt hier genau prüft, ob das häusliche Arbeitszimmer die erforderlichen Kriterien erfüllt. Wenn die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht im Detail nachgewiesen werden können, kann alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 ? angegeben werden, die ab 2023 gültig ist.

Zweitwohnungskosten in der Steuererklärung absetzen: So geht’s

Personen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort haben, können die monatlichen Kosten bis zu 1.000 ? in ihrer Steuererklärung angeben. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind auch die anteiligen Energiekosten für die Zweitwohnung absetzbar. Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung aufgrund des Berufs erforderlich ist, jedoch nicht als Hauptwohnsitz dient. Zudem müssen mindestens 10 % der laufenden Kosten am Hauptwohnsitz entstehen.

0 % Umsatzsteuersatz: Lieferung und Installation von PV-Anlagen ab 2023

Kleinere Photovoltaikanlagen erfreuen sich bei Privatpersonen großer Beliebtheit, da sie die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom ermöglichen und überschüssigen Strom verkaufen können. Das Jahressteuergesetz 2022 entlastet Steuerzahler in diesem Bereich weiterhin, indem Gewinne aus PV-Anlagen in den meisten Fällen von der Einkommensteuer befreit sind. Ab 2023 wird zudem ein 0 % Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage und ihrer Komponenten angewendet.

Steuerliche Vorteile bei der privaten Nutzung von Elektro-Firmenfahrzeugen

Die private Nutzung eines Geschäftswagens unterliegt der 1 %-Regelung, bei der 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum monatlichen Gehalt addiert und versteuert wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für herkömmliche Benzin- und Diesel-Antriebe. Bei Elektro-Firmenfahrzeugen, die zur privaten Nutzung freigegeben sind, beträgt der Versteuerungssatz lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises. Es gibt jedoch Obergrenzen, die derzeit bei 60.000 Euro liegen und ab 2024 möglicherweise auf 80.000 Euro angehoben werden.

Beim Aufladen des Dienstwagens über das private Stromnetz können monatlich 30 ? für Elektro- und 15 ? für Hybrid-Fahrzeuge als Pauschalbetrag abgesetzt werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine Lademöglichkeit anbietet. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können sogar 70 ? für E-Autos und 35 ? für Hybridfahrzeuge als steuerfreier Pauschalbetrag in der Steuererklärung angegeben werden.

Die Entstehung von Stromkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, die Nutzung eines E-Autos als Geschäftswagen oder die Produktion von Solarstrom mit einer eigenen PV-Anlage bieten verschiedene Ansätze, um die hohen Energiekosten zu senken. Eine Erstattung beim Finanzamt kann dabei helfen, einen Teil der Kosten zurückzuerhalten.

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