Betreiber von Photovoltaikanlagen haben nun die Möglichkeit, ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Allerdings müssen sie diese Entnahme bis zum 11. Januar 2024 ihrem zuständigen Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis, erklärt, dass Betreiber für den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen und erläutert die Hintergründe dieser Regelung.
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Neue Regelungen im Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen-Betreiber
Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem Jahressteuergesetz 2022 von verschiedenen steuerlichen Vorteilen profitieren. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer wurde ein neuer Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen eingeführt. Zusätzlich ermöglicht das Bundesfinanzministerium auch die rückwirkende Entnahme der Anlagen aus dem Unternehmensvermögen. Diese Maßnahmen sollen die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und Betreibern finanzielle Anreize bieten.
Keine Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen seit Januar 2023
Mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energien hat die Bundesregierung einen Umsatzsteuersatz von null Prozent für spezifische Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Dadurch entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation von Solarmodulen und anderen wichtigen Komponenten und Speichern für Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sind und dem Gemeinwohl dienen, werden mit einem Nullsteuersatz besteuert. Das bedeutet, dass auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation dieser Anlagen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Auch kleinere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp), die bestimmte örtliche Voraussetzungen nicht erfüllen, können von diesem Nullsteuersatz profitieren.
Nullsteuersatz für Eigenverbrauch von Photovoltaikanlagen
Der neue Umsatzsteuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen gilt nicht für den laufenden Betrieb der Anlage. Für Einnahmen aus der Stromeinspeisung bleibt weiterhin eine Steuer von 19 Prozent bestehen. Allerdings müssen Betreiber für den privaten Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr abführen. Dies liegt daran, dass die Anlage zum Nullsteuersatz bezogen wurde. Betreiber, die ihre Anlage vor 2023 angeschafft haben und bisher Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt haben, können nun diese Besteuerung vermeiden.
PV-Anlagenbetreiber profitieren von steuerlicher Entnahme zum Nullsteuersatz
Eine neue Regelung ermöglicht es Betreibern von Photovoltaikanlagen, die Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Dadurch entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch, wenn mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke genutzt werden. Besonders vorteilhaft ist dies, wenn der Solarstrom für den Betrieb eines Stromspeichers, das Laden eines privaten Elektroautos oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe verwendet wird. Eine Beratung durch einen Steuerexperten wird empfohlen.
Normalerweise ist es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, wie Cornelia Haaske erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine zeitlich begrenzte Ausnahme gemacht. Laut einem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ihre Anlage entnehmen. Hierfür müssen sie dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 mitteilen, dass die Entnahme rückwirkend erfolgt. Dennoch ist eine Entnahme nicht immer ratsam, weshalb steuerlicher Rat empfohlen wird.
Photovoltaikanlagen: Keine Umsatzsteuer für Betreiber beim privaten Eigenverbrauch
Betreiber von Photovoltaikanlagen können von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren, indem sie ihre Anlage rückwirkend aus dem Unternehmensvermögen entnehmen. Mit dem neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen, die in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden, unabhängig von den örtlichen Voraussetzungen. Allerdings ist eine Entnahme der Anlage nicht immer sinnvoll und es wird empfohlen, sich in steuerlichen Fragen beraten zu lassen.